ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER HEHENBERGER BAU GMBH

I. ALLGEMEINES

1. Wir – im Folgenden auch Auftragnehmer (AN) – genannt, erbringen Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Geschäfts-bedingungen (AGB). Diese AGB sind Bestandteil aller unserer Angebote und aller von uns ange-nommenen Aufträge. Die Anwendung von Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zu-stimmungserklärung des AN. Von diesen AGB des AN abweichende Bedingungen des AG werden (selbst bei einer Zustimmung des AN!) nicht Bestandteile des Vertrages zwischen AN und AG und besitzen keine Gültigkeit.
2. Es gelten die Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch schriftliche individu-elle Vereinbarungen mit dem AG abgeändert werden.
3. Mündliche, von diesen AGB oder dem sonstigen Auftragsinhalt abweichende Zusagen des AN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN.
4. Im Falle des Nichtzustandekommens eines Auftrages ist der AN zur Verrechnung seiner Leistungen (zB für durchgeführte Baustellenbe-sichtigung oder Planungsarbeiten etc.) berech-tigt.
5. Der AN behält sich für alle technischen und zeichnerischen Unterlagen, die das Bauvorha-ben betreffen, entsprechende Urheberrechte vor. Der AG ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG nicht zur Nutzung und Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Unter-lagen des AN berechtigt.
6. Der AN ist berechtigt die gesamte Baustelle bzw. den Baufortschritt, zB. durch Bild- oder Tonaufzeichnungen, zu dokumentieren. Der AG erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass der AN angefertigte Fotos der Baustelle, des Baufortschritts und des abgeschlossenen Ge-werks für seine unternehmerischen Zwecke (zB. für Werbung auf der Homepage des AN oder in sonstigen Werbematerialien des AN) verwendet.

II. ANGEBOT UND LEISTUNG

1. Der AG stellt einen Einreichplan im Maßstab 1:100, sowie die Baubeschreibung, Bauansu-chen und Energiekennzahlberechnung bei. 2. Nicht von unserem Angebot umfasst sind die Beschaffung, Vermakelung oder Verkauf von Grundstücken; ebenso wenig allfällige Umwid-mungsmaßnahmen oder Anwesenheit bei einer förmlichen Bauverhandlung. 3. Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn der freibleibende und unverbindliche Auftrag des AG durch den AN schriftlich bestätigt wird. 4. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Kos-tenvoranschlag bzw. Angebot, der Baube-schreibung sowie allen zusätzlichen vertragli-chen Vereinbarungen und dem vom AG ge-wählten Leistungsumfang gemäß Auftrag (Werkvertrag).
4. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Kos-tenvoranschlag bzw. Angebot, der Baube-schreibung sowie allen zusätzlichen vertragli-chen Vereinbarungen und dem vom AG ge-wählten Leistungsumfang gemäß Auftrag (Werkvertrag).
5. Der AN wird mit dem Werk laut Terminplan im Werkvertrag beginnen; außer es wurde im Ein-zelfall die Vorlage einer Bankgarantie als Vo-raussetzung für den Beginn der Werkausführung vereinbart. 6. Die Bankgarantie ist, falls Aufpreise durch Zu-satzwünsche oder Änderungen entstehen, ent-sprechend zu erhöhen, jeweils bis spätestens 3 Wochen vor Liefertermin. Andernfalls entfällt die Leistungsverpflichtung des AN für die nicht ab-gedeckten Leistungen. 7. Im Werkvertrag zugesagte Ausführungs- und Liefertermine und Fristen können vom AN in wichtigen Fällen, insbesondere auf Grund von Witterungsverhältnissen oder in Abhängigkeit von Materialzulieferern verschoben werden.

III. PFLICHTEN DES AG

1. Der Bauplatz steht im Eigentum des AG, wird von diesem beigestellt und er trägt das Bau-grundrisiko. Für die baubehördliche Bewilligung und die sonst einzuholenden Genehmigungen ist der AG alleine verantwortlich. Der AN kann jedoch nach seinem Ermessen Unterstützungs-leistungen bei der Abwicklung des baubehörd-lichen Verfahrens erbringen. 2. Der AG verpflichtet sich weiters zur kostenlosen Bereitstellung der Baustelleninfrastruktur: Dazu zählen die Ver-sorgung mit Wasser, Baustrom sowie Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Im Einzelnen muss die Zufahrt mit einem Kran bzw. LKW-Zug bis zu 90 Tonnen Gesamtgewicht ermöglicht werden. Das Aufstellen des Krans darf nicht durch Bäume oder Freileitungen behindert werden. Sollte ein händischer Weitertransport oder das Umladen auf kleinere LKW erforderlich sein, werden die Kosten hierfür dem AG verrechnet. Selbiges gilt wenn die Zufahrt durch Witterungseinflüsse unbenutzbar wird. Für Schäden an der Zufahrt und Flurschäden am Grundstück des AG wird keine Haftung übernommen. Weiters müssen ausreichend Lagermöglichkeiten und Abstell-plätze zur Verfügung gestellt werden. 3. Für die Finanzierung zur Errichtung des Bau-vorhabens hat der AG ebenfalls selbst zu sor-gen. 4. Wenn der Keller bzw. die Fundamentplatte vom AG erstellt wird, nimmt dieser zur Kenntnis, dass die Kellerdecke bzw. die Fundamentplatte aus-schließlich nur nach dem vom AG abzurufenden Kellerdecken bzw. Fundamentplattenplan maßgenau auszuführen ist. Vom AN wird die Abnahme der Fundamentplatte bzw. der Kel-lerdecke durchgeführt. Es werden die Ausmaße nach dem vom AN übergebenen Kellerdecken-plan überprüft. Errichtet der AG die Funda-mentplatte bzw. den Keller selbst so bezieht sich die vom AN durchzuführende Überprüfung der Ausmaße der vom AG oder dessen Beauftragten hergestellten Kellers bzw. der hergestellten Fundamentplatte lediglich auf die Feststellung der Maßgenauigkeit entsprechend dem Keller-bzw. Fundamentplattenaufsichtsplan. Konstruk-tive oder technische Überprüfungen erfolgen HEHENBERGER BAU GMBH FN 90638t, Landesgericht Linz 2 seitens des AN nicht. Der AG befreit den AN von jeglichen technischen sowie konstruktiven Prü-fungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erstellung des Kellers bzw. der Fundamentplatte kann der AG keinerlei wie auch immer geartete Forde-rungen an den AN stellen. Der AG veranlasst eine Prüfung hinsichtlich der qualitätsgerechten Erstellung des Kellers bzw. der Fundamentplatte in eigener Verantwortung.

IV. PREIS UND ENTGELT

1. Ist nichts Abweichendes vereinbart, so sind Preisberechnungen, Kostenvoranschläge, Leis-tungsverzeichnisse usw. des AN stets als unver-bindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. 2. Preisarten: Einheitspreisvertrag: Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergü-tung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut des vertragsge-genständlichen Leistungsverzeichnisses. Es liegt jeweils immer ein unverbindlicher Kostenvoran-schlag vor. Pauschalvertrag: Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungs-verzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsän-derungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen. Diese sind vom AG zu bezahlen. 3. Regieleistungen: Arbeitskräfte: Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutref-fenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes. Geräte: Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschrei-bung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwen-dung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet. Stoffe, Fremdleistungen: Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremd-leistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüg-lich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine an-dere Regelung vereinbart ist. Preisveränderungen (Preisgleitung): Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleis-tungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbau-arbeiten mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80% / 20% festgelegt. 4. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen Angeordnete Leistungen: Für durch den AG oder dessen Vertreter angeord-nete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zu-satzangebot. 5. Überschreitung des vereinbarten Entgelts Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoran-schlag, im Sinne des § 1170 a (2) ABGB eine be-trächtliche Überschreitung des vereinbarten Ent-gelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ur-sprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Pkt. 4. anzuwenden. Notwendige Zusatzleistungen: Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu ver-güten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist. 6. Rechnungslegung und Zahlung Abrechnung: Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung ge-troffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich ent-sprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet wer-den. Zahlungsfrist: Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teil-rechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrech-nung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen; ansonsten gilt sie als anerkannt. Skonto: Grundsätzlich ist ein Skontoabzug nur dann zuläs-sig, wenn dies im Bauvertrag vereinbart wurde. Ist in diesem Sinn ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuzie-hen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rech-nung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skon-tofrist unter Angabe der konkreten Gründe be-kanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (zB durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN). Verzugszinsen: Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezah-lung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen; ist der AG Unternehmer gelten Verzugszin-sen aus Unternehmensgeschäft gemäß § 456 UGB als vereinbart. 

7. Änderungen 

Jede Änderung nach Auftragserteilung liegt im Ermessen des AN und erfordert allenfalls die Er-stellung von neuen Plänen für die Baueinreichung, die Konstruktion, die Produktion, die Montage, etc. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom AG zu tragen. 

Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes ist preisberichtigend anzuwenden. Diesbezügliche Erhöhungen sind gleichfalls durch die Bankga-rantie vor Lieferung zu decken. 

8. Die Mitarbeiter des AN sind nicht inkassoberechtigt. 

V. ÜBERGABE 

Der AG hat das Gewerk unmittelbar nach Beendi-gung der Errichtung vom Vertreter des AN zu übernehmen. Über die Abnahme wird vom AN allenfalls ein schriftliches Protokoll erstellt, in dem etwaige, noch nicht angeführte Arbeiten sowie sichtbare Mängel festgehalten werden. Das Über-gabeprotokoll ist (wenn vorhanden) vom AG und dem Bauleiter zu unterfertigen. Im Falle von Mei-nungsverschiedenheiten über Art und Umfang sowie Qualität bzw. Mängelfreiheit der Leistung ist der AN berechtigt einen Bausachverständigen beizuziehen. Soweit von diesem die Mängelfreiheit der Leistung bestätigt wird, ist dies auch vom AG anzuerkennen und sind weitere Mängelrügen unbeachtlich. In diesen Fällen gilt das Objekt als mängelfrei über-nommen. Die Kosten des Bausachverständigen gehen zu Lasten des AG, wenn der Sachverstän-dige die Mängelfreiheit der Leistung feststellt. 

VI. VERZUGSFOLGEN 

1. Verzögert sich die Leistungserbringung des AN aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Ver-zugsfolgen sind grundsätzlich ausgeschlosse-nen, es sei denn, der AG weist nach, dass der AN oder seine Leute die Verzögerung aus Vor-satz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ha-ben. Etwaige Verzugsansprüche können jeden-falls erst nach Ablauf einer schriftlich einge-räumten angemessenen Nachfrist geltend ge-macht werden. 

2. Wird der vereinbarte Baubeginn um zwei Wo-chen überschritten, muss der AG schriftlich eine 4-wöchige Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist nicht mit der Montage begon-nen, ist ein Rücktritt vom Vertrag erst zulässig. 

3. Sollte die Auftragsabwicklung aus in der Sphäre des AG liegenden Gründen verzögert werden, ist der AN berechtigt die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten zu verrechnen. Im Ver-zugsfalle ist der AN überdies berechtigt Verzugs- und Zinseszinsen nach § 1333 Abs. 2 ABGB geltend zu machen und die mit der außerge-richtlichen Einmahnung und Geltendmachung 

entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen. 

VII. GEWÄHRLEISTUNG 

1. Die Gewährleistung wird vom AN für die von ihm bzw. dessen Subunternehmen verrichteten Ar-beiten im gesetzlichen Ausmaß von 3 Jahren übernommen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Objekts. 

2. Die Gewährleistung für Materialpakete für den Selbsteinbau (z.B. Fließen, Teppiche, Tapeten, Sanitärgeräte, etc.) wird vom AN im Ausmaß von 2 Jahren übernommen. 

3. Darüber hinausgehende Garantiezusagen, insoweit diese vom Hersteller/Produzenten gewährt werden, werden vom AN an den AG weiter gegeben, wobei sich der AG hinsichtlich etwaiger Garantiezusagen ausschließlich an den Hersteller/Produzenten zu wenden hat. Der AN hat für diese Garantiezusagen nicht einzu-stehen. 

4. Ist der AG Unternehmer, so hat er das Gewerk unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt das Gewerk als mangelfrei genehmigt. Die unterlassene, verspätete oder nicht form-gerechte Mangelrüge hat den Verlust der Ge-währleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG aufgrund eines Mangels zur Folge. 

VIII. HAFTUNG

1. Für alle Fälle der Haftung gilt ausdrücklich ver-einbart, dass der AN nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit für Schäden haftpflichtig ist. Keine Haftung besteht ferner für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen.

2. In allen Fällen sind Schadenersatzforderungen eines AG unverzüglich nach Schadenseintritt vom AG bekannt zu geben. Auf die Bestimmung des Punkt VII. 4. und den Anspruchsverlust bei Verletzung der Rügepflicht durch einen Unter-nehmer wird nochmals verwiesen.

IX. RÜCKTRITT

a) Ein kostenloser Rücktritt ohne Stornogebühr ist nur dann möglich, wenn

– dies im Bauvertrag schriftlich vereinbart wurde;

– die von der AN nicht vorhersehbaren bau-behördlichen Auflagen ein unzumutbares Ausmaß von Mehrkosten für den AG verur-sachen würden (über 10 % der Gesamt-baukosten bei Ausbauhäusern, über 10 % der Gesamtbaukosten bei schlüsselfertigen Häusern);

– ein Finanzierungsplan, der vom

Finanzierungspartner (das ist die …………….

Bank) der AN angeboten wurde, nicht um-gesetzt werden kann;

– wenn ein Rücktrittsgrund gemäß § 3 und 3a Konsumentenschutzgesetz gegeben ist.

b) Erfolgt eine Kündigung (Rücktritt) durch den AG aus anderen Gründen als in lit. a) ange-führt, oder wird vom AG die vereinbarte Bankgarantie nicht fristgerecht bzw. nicht wie HEHENBERGER BAU GMBH FN 90638t, Landesgericht Linz 4

bedungen vorgelegt, hat der AN das Recht einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises vom AG zu verlangen. Dazu ist der AN auch be-rechtigt, wenn die Kündigung (Rücktritt) vom AG vor Erlag einer vereinbarten Bankgarantie ausgesprochen wird. Bei Nichtvorlage bzw. Abweichungen von der vereinbarten Bankga-rantie ist der AN berechtigt den Vertrag per sofort aufzulösen.

Alternativ zur Geltendmachung des pauscha-lierten Schadenersatzes ist der AN in allen Fällen auch berechtigt einen allenfalls höheren Schadenersatz vom AG einzufordern.

c) Für den Fall eines berechtigten Vertragsrücktrit-tes im Sinne dieser Bestimmungen, ist der AG verpflichtet die Kosten für das Bauansuchen, den Energieausweis und die Baueinreichpläne zu bezahlen.

X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlungsbedingungen zwischen AN und AG wer-den im Werkvertrag vereinbart. Ansonsten gilt Punkt IV. dieser Bedingungen.

XI. RECHT, GERICHTSSTAND und ER-FÜLLUNGSORT

1. Es gilt stets österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche mit dem Vertragsverhältnis zwischen AN und AG zusammenhängende Streitigkeiten wird jeweils das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des AN in 4153 Peilstein vereinbart.

Daneben ist der AN berechtigt, den AG auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Als Erfüllungsort vereinbaren AN und AG den Sitz des AN in 4153 Peilstein.

XII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine solche gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

XIII. ABBRUCHARBEITEN

Recyclingmaterial verbleibt im Eigentum des AG, der auch für die ordnungsgemäße Verwendung zuständig ist.

Grundsätzliche Kalkulationsannahmen:

Das abzubrechende Bauwerk (Mauer-, Decken und Dachaufbau) besteht aus mind. 95 Volumenprozent aus recyclebarem Material.

Bei Dämmstoffen wird davon ausgegangen, dass Sie nicht aus XPS, künstlichen Mineralfasern oder asbesthaltigen Materialien bestehen.

Fundamentabmessungen werden mit max. 0,90m Tiefe und 0,80m Breite angenommen.

Abdichtungen der Erdanliegenden Wänden wird als Bitumen Abdichtung gerechnet.

Sollten unvorhergesehene Materialien, gefährliche Abfälle oder Mehrmengen zum Vorschein kommen werden die Mehrkosten verrechnet.

Wenn nicht extra angeführt sind nachstehende Punkte nicht im Angebot enthalten:

Schad- und Störstofferkundungen sowie eventuell geforderte chemische Analysen, Statiken, Baustel-lenkoordinator, Untergrunduntersuchungen, Ein-bautenerhebungen

Diverse öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verkehrsverhandlungen, Straßensperren bzw. Verkehrsumleitungen, Leitungs- und Kanalumlege-arbeiten bzw. Kosten von diversen Leitungsträgern, Absicherungen, Pölzungen, Absicherung von be-stehenden Gebäuden, Beweissicherungen von diversen Anlagen und Objekten, Wasserhaltung, Absturz- und Schutzgerüste

Schneide- und Bohrarbeiten, diverse Reinigungs- und Rekultivierungsarbeiten

XIV. VERSICHERUNGSSCHUTZ

1. Der Bauherr (AG) hat eine Rohbauversicherung abzuschließen.

2. Wir, die Hehenberger BAU GMBH, haben eine Bauwesensversicherung; Pro Schadensfall wird ein Selbstbehalt von € 1.000,- von der Schlussrechnung einbehalten. Bei Unklarheit der Verschuldensfrage wird dieser aliquot nach dem Ermessen des AN aufgeteilt.